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AHV-Zweigstelle

Schulhausweg 3
3096 Oberbalm

Tel. 031 848 10 55

 

Die AHV-Zweigstelle Oberbalm ist die Verbindungsstelle zwischen den Versicherten (Abrechnungspflichtigen sowie Bezüger/-innen von Leistungen) und der Kantonalen Ausgleichskasse Bern (AKB) für die folgenden Bereiche: 

  • Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)
  • Invalidenversicherung (IV)
  • Ergänzungsleistungen für AHV- und IV-Rentner/-innen (EL)
  • Kinderzulagen für Arbeitnehmende, Nichterwerbstätige, Selbständigerwerbende (FAK)
  • Familienzulagen in der Landwirtschaft (FZ)
  • Erwerbsausfallentschädigung für Militär- und Zivilschutzdienstleistende (EO) und Mutterschaftsentschädigung (MSE)

Wir sind weiter Anlauf- und Beratungsstelle für die Bevölkerung in Fragen der Sozialversicherung. Unsere Aufgaben umfassen:

  • Auskünfte erteilen und beraten 
  • Abgabe von Formularen und Merkblättern
  • Entgegennahme von Anmeldungen für Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenrenten 
  • Entgegennahme von Anmeldungen für Ergänzungsleistungen
  • Eingehende Gesuche überprüfen, bearbeiten und weiterleiten an die AKB
  • Mitwirkung bei der lückenlosen Erfassung aller Beitragspflichtigen
  • Bestellung von Versicherungsausweisen AHV-IV

Nahezu alle Formulare und Merkblätter stehen Ihnen elektronisch zur Verfügung. Die Formulare können zum Teil online ausgefüllt werden, müssen jedoch immer ausgedruckt und unterschrieben werden. Sie können die ausgefüllten Formulare mit den nötigen Belegen und Unterlagen bei der AHV-Zweigstelle Wald abgeben.

Zuständigkeiten
AHV-Zweigstelle

Ergänzungsleistungen

Schulhausweg 3
3096 Oberbalm

Tel. 031 848 10 50

 

Wenn die Renten der AHV oder der IV und allfällige weitere Einkünfte nicht zur Bestreitung des Lebensunterhaltes ausreichen, können Zusatzleistungen zur AHV/IV (Ergänzungsleistungen und Beihilfen) beantragt werden. Ergänzungsleistungen (EL) decken den Existenzbedarf von AHV/IV-Leistungsbezüger/innen. EL sind keine Fürsorgeleistungen.
Einen Anspruchauf EL hat nur, wer eine AHV- oder IV-Rente, eine Hilflosenentschädigung der IV oder während mindestens sechs Monaten ein IV-Taggeld bezieht, und die Ausgaben die Einnahmen übersteigen.
Neben den monatlichen EL können unter gewissen Voraussetzungen weitere Krankheits- und Behinderungskosten vergütet werden, wie Kosten für Selbstbehalte und Franchisen der Krankenkasse, Zahnarzt, Spitex, medizinisch notwendige Transporte, Hilfsmittel, usw..
Der EL-Anspruch muss mit amtlichem Anmeldeformular, zusammen mit allen Belegen und Beweismitteln bei der AHV-Zweigstelle am Wohnort geltend gemacht werden.

EL-Anspruch
Um einen allfälligen EL-Anspruch zu bestimmen werden die anerkannten Ausgaben wie z. B. der Lebensbedarf und die Wohnungsmiete (bei Heimbewohner/innen die Heimkosten), Krankenkassenprämien usw. dem anrechenbaren Einkommen gegenübergestellt. Zum anrechenbaren Einkommen gehören nicht nur alle Renteneinkünfte (inkl. AHV/IV-Renten) und anderen Einkommen, sondern auch ein Vermögensanteil nach Abzug der Schulden und eines Freibetrages sowie der Vermögensertrag.

Krankheitskosten
Krankheits- und Behinderungskosten müssen einzeln ausgewiesen und unter Vorlage der Originalrechnungen innert 15 Monaten seit Rechnungsstellung geltend gemacht werden.
Ergänzungsleistungsbezüger/innen oder deren Vertreter/innen haben jede Änderung der persönlichen (z.B. Änderung des Zivilstandes oder der Wohnsituation) und wirtschaftlichen (z.B. Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erbschaftsanfall) Verhältnisse sofort und unaufgefordert zu melden. Diese Meldepflicht erstreckt sich auch auf Veränderungen, die bei Familienmitgliedern eintreten, die bei der EL-Festsetzung berücksichtigt wurden.

Zuständigkeiten
Ergänzungsleistungen, AHV-Zweigstelle

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